print

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist – WpPG

arrow_left arrow_right

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.11.2024 I Nr. 377
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25